1. RECHTSGRUNDLAGE Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Käufe bei A/S Carl Matzens Teglværker und Gråsten Teglværk A/S (im Folgenden „Verkäufer“ genannt). Alle Käufe unterliegen dem Kaufrecht sowie AB18, jeweils in der genannten Reihenfolge, jedoch nur insoweit, wie diese Bestimmungen nicht durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen abbedungen werden.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 VERTRAGSABSCHLUSS Das Angebot des Verkäufers ist 30 Tage lang gültig. Ein endgültiger Vertrag kommt jedoch erst dann zustande, wenn der Käufer die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers erhalten hat. Der Verkäufer ist ausschließlich an den Inhalt der Auftragsbestätigung gebunden. Änderungen und Ergänzungen des endgültigen Vertrags sind nur dann gültig, wenn sie von beiden Parteien schriftlich vereinbart wurden.
2.2 BESTELLUNGEN Es wird besonders darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Abnahmepflicht für alle Bestellungen besteht und diese daher nicht storniert werden können.
2.3 SPEZIALANFERTIGUNGEN Es wird besonders darauf hingewiesen, dass für Sonderanfertigungen von Ziegeln, inklusive gemischte Ziegel und Formziegel, eine Abnahmepflicht für die gesamte Bestellung innerhalb des angegebenen Zeitraums besteht und diese deshalb nicht storniert werden können.
2.4 STORNIERUNG ANDERER PRODUKTE Für andere Produkte behält sich der Verkäufer im Falle einer Stornierung das Recht vor, dem Käufer 20 % des vereinbarten Preises zur Deckung der Kosten für Auftragsregistrierung, Produktionsplanung usw. in Rechnung zu stellen. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefertag den Preis entsprechend Änderungen der Wechselkurse, Einkaufspreise, Zölle, Frachtkosten und anderen Umständen, die außerhalb der Kontrolle und Einflusssphäre des Verkäufers liegen, anzupassen.
3. LIEFERUNG
3.1 LIEFERORT UND GEFAHRÜBERGANG Die Lieferung erfolgt auf der Baustelle oder alternativ an der Geschäftsadresse des Käufers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware die Fahrzeugkante überquert hat; zu diesem Zeitpunkt findet auch der Gefahrübergang an den Käufer statt. Eine wesentliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass eine befahrbare Straße zum Lieferort vorhanden ist. Ist keine befahrbare Straße zum vereinbarten Lieferort vorhanden, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufgrund dessen aufzulösen oder alternativ den Ersatz der entstandenen Mehrkosten über den Kaufpreis hinaus zu verlangen. Verzögerungen aufgrund fehlender befahrbarer Straße (z. B. Fähre, Wartezeiten) können vom Käufer nicht geltend gemacht werden. Bei Teillieferungen erfolgt die Lieferung der jeweiligen Teillieferung nach schriftlicher Aufforderung durch den Käufer und schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer. Bei Selbstabholung durch den Käufer geschieht der Gefahrübergang auf den Käufer bei Beendigung der Verladung.
3.2 WARENEINGANGSKONTROLLE UND REKLAMATION Der Käufer ist verpflichtet, die Ware beim Empfang sofort auf Unversehrtheit und korrekte Liefermenge hin zu überprüfen. Sollten Mengendifferenzen oder sichtbare Schäden, einschließlich Transportschäden, festgestellt werden, muss der Käufer dies unverzüglich dem Verkäufer mitteilen – entweder dem Fahrer des Verkäufers durch Vermerk auf dem Frachtbrief oder schriftlich dem Verkäufer. Unterlässt der Käufer diese sofortigen Beanstandungen bei der Lieferung, ist eine spätere Reklamation bezüglich Mengendifferenzen oder sichtbarer Transportschäden ausgeschlossen. Es wird besonders auf Punkt 5.1 verwiesen, wonach Beschädigungen der Ziegel beim Be- und Entladen bis zu einschließlich 5 % der gelieferten Ware keinen Mangel darstellen. Schäden, die an z. B. Gehwegen, Belägen, Rohrleitungen, Kabeln und/oder Straßen beim Lieferverkehr auf der angewiesenen oder vorausgesetzten Fahrtroute entstehen, liegen in der Verantwortung des Käufers und gehen den Verkäufer nichts an. Bei Teillieferungen wird darauf hingewiesen, dass sich das Risiko von kleinen Farbtonunterschieden der Produkte im Vergleich zu einer kompletten einmaligen Lieferung erhöht. Dies stellt jedoch keinen Mangel dar. Außerdem wird besonders darauf hingewiesen, dass nach Ingebrauchnahme des Gelieferten keine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden können.
4. ZAHLUNG
4.1 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Die Zahlungsbedingungen lauten: 8 Tage mit 1 % Skonto oder bis zum Monatsende plus 14 Tage ab Rechnungsdatum. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der am Liefertag gültige Tagespreis. Dem Käufer werden Verpackungs- und Transportkosten berechnet. Unbeschädigte Holzpaletten des Verkäufers werden gegen Abzug eines Rücknahmeabschlags sowie der Frachtkosten zurückgenommen.
4.2 ZINSEN Sollte der Käufer aus Gründen, für die der Verkäufer nicht verantwortlich ist, nicht fristgerecht zahlen, ist der Verkäufer berechtigt, auf den fälligen Betrag Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu verlangen, sofern in der Auftragsbestätigung kein höherer Zinssatz angegeben ist.
4.3 KÜNDIGUNG Versäumt der Käufer die Zahlung einer fälligen Rechnung spätestens 14 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Zahlungsaufforderung durch den Verkäufer, hat der Verkäufer zusätzlich zu den Zinsen gemäß Punkt 4.2 das Recht, Folgendes zu tun: a) den Verkauf desjenigen Teils der Lieferung, der von der Verzögerung betroffen ist, zu kündigen, b) den noch nicht an den Käufer gelieferten Teil der Lieferung zu kündigen oder eine Vorauszahlung hierfür zu verlangen, und/oder c) wegen Vertragsverletzung andere Rechte geltend zu machen.
5. MÄNGEL
5.1 MÄNGELERSATZ Im Falle von Mängeln gelten grundsätzlich die allgemeinen Schadenersatzregeln des dänischen Rechts, wobei der Verkäufer nicht für Betriebsverluste, Gewinneinbußen oder sonstige indirekte Schäden haftbar gemacht werden kann. Beschädigungen an Ziegeln beim Be- und Entladen bis zu einschließlich 5 % der gelieferten Menge gelten nicht als Mangel. Entdeckte Mängel sind vom Käufer unverzüglich gemäß AB18 zu dokumentieren, z. B. durch Fotodokumentation, und an den Verkäufer zu übermitteln.
5.2 MÄNGELBESEITIGUNG Erweist sich eine Lieferung des Verkäufers als mangelhaft, ist dieser berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist: a) die Mängel zu beheben b) eine Nachlieferung vorzunehmen. Falls der Verkäufer aus Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, den Fehler oder Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt und der Fehler oder Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 7 Tagen behoben ist, kann der Käufer den oder die von dem Fehler oder Mangel betroffenen Aufträge durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer ohne weitere Fristsetzung kündigen.
5.3 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG Neben den oben genannten Ansprüchen ist der Käufer berechtigt, die üblichen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch 7,5 % des Rechnungswertes ohne Fracht- und Palettenkosten nicht überschreiten. Der Verkäufer haftet niemals für Betriebsverluste, Gewinneinbußen oder andere indirekte Schäden, siehe Punkt 6.1. Darüber hinaus hat der Käufer keine weiteren Rechte wegen Fehlern oder Mängeln der gelieferten Ware.
5.4 AUSSEHEN UND LAGERUNG VON NATURMATERIALIEN Die vom Verkäufer gelieferten Ziegel werden aus Naturmaterialien hergestellt. Der Käufer muss damit rechnen, dass es dadurch zu Farbabweichungen im Vergleich zu den ausgehändigten Verkaufsmaterialien kommen kann. Solche Farbabweichungen gegenüber den ausgehändigten Verkaufsmaterialien stellen keinen Mangel dar. Es wird außerdem empfohlen, beim Verlegen Ziegel von mehreren Paletten zu mischen – auch bei einfarbigen Ziegeln. Bei Teillieferungen ist so zu bestellen, dass die neue Lieferung mit einem Viertel der vorhergehenden Lieferung gemischt werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass in Transportverpackungen und nicht in Lagerverpackungen geliefert wird. Jegliche Schäden, die während der Lagerung des Materials entstehen, gehen deshalb zu Lasten des Käufers.
5.5 MÄNGELBESICHTIGUNG Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, an einer Mängelbesichtigung teilzunehmen, die in Zusammenhang mit dem/den Bauvorhaben durchgeführt wird, für die Ziegelprodukte geliefert wurden. Die Weigerung des Verkäufers gilt nicht als Verzicht auf Einwendungen.
5.6 VERJÄHRUNG Jegliche Haftung für Mängel an der Lieferung erlischt spätestens 5 Jahre nach Übergabe des Bauwerks, für das die Lieferung genutzt wurde. Bei Lieferungen an Lager oder zum Weiterverkauf endet die Haftung jedoch spätestens 6 Jahre nach der Lieferung an Lager oder zum Weiterverkauf.
5.7 BERATUNG Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, Mängel o. Ä., die dadurch entstehen, dass der Verkäufer einen Gewerbetreibenden bei der Berechnung der Ziegelanzahl, der Dimensionierung von Stürzen/Balken, der Vorgehensweise oder Ähnlichem unterstützt, da diese Unterstützung lediglich als Service zu verstehen ist.
5.8 ALLGEMEINE NORMEN UND ANWEISUNGEN Reklamationen aufgrund der Nichteinhaltung allgemeiner Normen und Anweisungen für Mauerwerkskonstruktionen und Mörtel durch den Käufer gehen den Verkäufer nichts an. Die weitere Verarbeitung des gelieferten Produkts, die Ausführung, die Oberflächenbehandlung usw. liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verkäufers. Die jeweils geltende Anleitung, herausgegeben vom Informationsrat des Maurergewerbes (Murerfagets Oplysningsråd: Murerhåndbogen 2016), sowie die Anleitungen von A/S Carl Matzens Teglværker und Gråsten Teglværk A/S sind in jedem Fall zu beachten. Der Verkäufer verweist insbesondere auf www.matzentegl.dk, wo verschiedene Anleitungen von A/S Carl Matzens Teglværker und Gråsten Teglværk A/S abrufbar sind.
6. VERSPÄTUNGEN/FRISTVERLÄNGERUNG
6.1 SCHADENERSATZ BEI VERSPÄTUNGEN Die allgemeinen Schadenersatzregeln des dänischen Rechts finden bei Verspätungen seitens des Verkäufers Anwendung, jedoch kann der Verkäufer nicht für Betriebsverluste, Gewinneinbußen oder andere indirekte Schäden haftbar gemacht werden.
6.2 FRISTVERLÄNGERUNG Wenn der Verkäufer mit einer Verspätung rechnet, informiert er den Käufer unverzüglich darüber und gibt gleichzeitig den Grund sowie den neuen voraussichtlichen Liefertermin an. Der Käufer kann in einem solchen Fall keine Vertragsverletzungsrechte geltend machen. Der Verkäufer erhält eine besondere Fristverlängerung im Falle von Brennfehlern, Betriebsstörungen und ähnlichen Fällen sowie in den übrigen Situationen, die in AB18 § 39 erwähnt sind. Dabei wird besonders darauf hingewiesen, dass der Verkäufer eine erweiterte Fristverlängerung erhält, falls unvorhergesehene Verzögerungen oder Komplikationen im Produktionsapparat auftreten, da solche Verzögerungen oft das Abkühlen der Öfen, Reparaturarbeiten und ein anschließendes Aufheizen der Öfen zur Folge haben. Ein solcher Prozess kann sich über mehrere Tage erstrecken. Falls der Verkäufer hiernach die Lieferung nicht innerhalb der hiernach festgelegten Frist vornimmt, ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch niemals vom Vertrag zurücktreten, falls die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, die unter Punkt 8 sowie in AB18 § 39 Absatz 1 Buchstabe b genannt sind.
6.3 TEILLIEFERUNGEN Bei vereinbarten Teillieferungen muss der Käufer im Falle einer Verzögerung seitens des Verkäufers mindestens 5 Tage im Voraus schriftlich auf die Lieferung der restlichen Lieferungen verzichten. Bei Teillieferungen sendet der Verkäufer auf Aufforderung einen Lieferplan für die Bestellung zu. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung und den Lieferplan umgehend zu prüfen. 6.4 VERZUGSSTRAFEN Der Verkäufer ist im Falle von Verspätungen nicht verpflichtet, Verzugsstrafen zu zahlen, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen. 6.5 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG Schadenersatzansprüche wegen Verspätungen sind auf 0,2 % des vereinbarten Kaufpreises (ohne Paletten und Fracht) für die jeweilige Lieferung pro Werktag begrenzt, maximal jedoch auf 7,5 % des vereinbarten Kaufpreises (ohne Paletten und Fracht).
7. VERSPÄTUNGEN AUF KÄUFERSEITE Falls die Lieferung wegen Umständen auf Seiten des Käufers nicht zum vereinbarten Lieferzeitpunkt erfolgen kann, ist der Verkäufer berechtigt, die Rechnung so auszustellen, als ob die Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre. In solchen Fällen findet der Gefahrübergang auf den Käufer zum vereinbarten Lieferzeitpunkt statt. Zudem ist der Käufer verpflichtet, die Transportkosten des Verkäufers mit 10 % des Kaufpreises pro angefangenen Monat, maximal jedoch für 3 Monate, zu übernehmen. Hat der Verkäufer die Bestellung 3 Monate lang gelagert, kann er die Bestellung als aufgehoben ansehen. In diesem Fall kann der Verkäufer Lagergebühren sowie sonstige Kosten und Stornokosten geltend machen. Sonderanfertigungen müssen jedoch vom Käufer vollständig bezahlt werden, siehe Punkt 2.3 und Punkt 11.
8. HÖHERE GEWALT Ungeachtet entgegenstehender Vertragsbedingungen haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht für eine Nichterfüllung von Verpflichtungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Die Haftungsfreistellung gilt, solange die höhere Gewalt andauert. Als höhere Gewalt gelten Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen und die dieser bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte. Beispiele für höhere Gewalt sind Naturkatastrophen, Kriege, Terror, Brände, Überschwemmungen, Vandalismus und Arbeitskämpfe. Wie unter Punkt 7 erwähnt, hat der Verkäufer zudem ein erweitertes Recht auf Fristverlängerung bei unvorhergesehenen Verzögerungen oder Komplikationen im Produktionsapparat. Solche Verzögerungen oder Komplikationen im Produktionsapparat führen ebenfalls zur Haftungsfreistellung des Verkäufers, solange die Verzögerung oder Komplikation andauert.
9. PRODUKTHAFTUNG Die Produkthaftung des Verkäufers bezüglich der gelieferten Ware gilt nur in dem Umfang, der von zwingendem Recht vorgeschrieben wird. Der Käufer muss den Verkäufer von weiteren, darüber hinausgehenden Produkthaftungsansprüchen freihalten. Ungeachtet dessen haftet der Verkäufer nicht für Betriebsverluste, Gewinneinbußen oder sonstige indirekte Schäden des Käufers, einschließlich Produktions-, Verkaufs-, Gewinn-, Zeit- oder Goodwill-Verluste, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder beruhen auf zwingendem Recht.
10. RÜCKGABE Rückgabe ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Verkäufer möglich. Bei Rückgabe von Waren in vollen Paletten wird der in Rechnung gestellte Ab-Werk-Preis abzüglich 20 % gutgeschrieben. Bei einer Rücksendung aus Jütland und Fünen wird eine Rücksendegebühr in Höhe von 1.500 DKK erhoben. Für Seeland beträgt die Gebühr 2.000 DKK. Darüber hinaus werden die Kosten für die Rückfahrt berechnet. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die zurückgesandten Waren zu kontrollieren und nur akzeptierte Waren gutzuschreiben. Die Rückgabe von speziell angefertigten Produkten ist gemäß Punkt 2.3 und Punkt 11 ausgeschlossen.
11. GELTENDES RECHT Die Geschäftsbeziehung der Parteien unterliegt in jeder Hinsicht dem dänischen Recht und dem dänischen Gerichtsstand.
12. STREITFÄLLE Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, einschließlich deren Auslegung, werden nach den Bestimmungen der AB18 Kapitel J behandelt. Der Verkäufer kann jedoch frei entscheiden, einen Streit von den ordentlichen Gerichten am Gerichtsstand des Verkäufers klären zu lassen. 13. LAGERMIETE Sollte der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Termin abholen oder entgegennehmen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Lagermiete wird pro angefangener Woche berechnet und beträgt 200,00 DKK zuzüglich MwSt. Die Lagermiete wird so lange erhoben, bis die Ware abgeholt oder geliefert wurde. Eine abweichende Lieferadresse muss dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferkosten anzupassen.